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Bundestag beschließt Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das ATAD-Umsetzungsgesetz beschlossen. Der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses folgend wurde dabei die von der BStBK geforderte Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in das Gesetz aufgenommen. Konkret soll die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um 3 Monate bis zum 31. Mai 2022 (bei Land- und Forstwirten bis zum 31. Oktober 2022) verlängert werden, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Korrespondierend dazu, soll die zinsfreie Karenzzeit des § 233 a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um jeweils 3 Monate verlängert werden. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Klargestellt wird ferner, dass Verspätungszuschläge der Finanzbehörde ohne Ermessenspielraum nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO auch erst jeweils 3 Monate später als üblich erhoben werden können. Die Beschlussfassung durch den Bundesrat steht noch aus.

>> Zur Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

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