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Corona-Impfverordnung – Steuerberater in der Priorisierungsgruppe

Aufgrund vermehrter Anfragen bzgl. der Impfpriorität von Steuerberatern hat die Bundessteuerberaterkammer hierzu ihre Auffassung mitgeteilt:

Nach § 4 Nr. 4b der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 31. März 2021 haben Personen, die in besonders relevanter Position (…) in der Justiz und Rechtspflege tätig sind, mit erhöhter Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (Impfpriorität Stufe 3).

Nach der Verordnungsbegründung fallen unter den Begriff der Rechtspflege insbesondere auch Rechtsanwälte und Notare. Aus der Begründung ergibt sich somit, dass die Regelung nicht ausschließlich auf diese Berufe beschränkt ist, sondern auch Angehörige anderer Berufe umfassen kann, soweit sie in der Rechtspflege tätig sind.

Nach Auffassung der BStBK fallen unter die Fallgruppe der Personen, die in der Rechtspflege tätig sind, auch die Angehörigen des steuerberatenden Berufs. Das Steuerberatungsgesetz definiert in § 32 Abs. 2 Satz 1 StBerG Steuerberater genauso wie Rechtsanwälte als ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie tragen in dieser Funktion maßgeblich für das Funktionieren der Steuerverwaltung und damit zur Sicherung des Steueraufkommens bei. Zudem vertreten Steuerberater ihre Mandanten vor den Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichten und sind somit ebenso wie Rechtsanwälte vor Gericht tätig. Hinzu kommt, dass Steuerberater – ebenso wie Rechtsanwälte – regelmäßig persönliche Mandantenkontakte haben und damit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt sind.

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