Corona-Soforthilfen als Betriebseinnahmen zu veranlagen
Die Corona-Soforthilfen, gleich ob aus dem Bundes- oder aus dem Bayern-Programm ausgezahlt, stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie sind in den Steuererklärungen für die Ertragsteuern des Jahres 2020 zu berücksichtigen.
→ Informationen des BMWi zur Soforthilfe
→ Informationen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe