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Lohnsteuer: Keine Stundung aber Fristverlängerung für die Anmeldung

Eine Stundung der Lohnsteuer ist grundsätzlich nicht möglich (§ 222 Satz 3 und 4 AO). Die Bayerische und die NRW-Finanzverwaltung eröffnen die Möglichkeit eine Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung um bis zu 2 Monate zu beantragen.

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