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Möglichkeit des Ausschlusses des erteilten Lastschrifteinzugs bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die Finanzämter haben auf ihren Webseiten jeweils eine gleichlautende Themaseite "Coronavirus" eingestellt. Unter anderem informieren sie dort über die Möglichkeit des Ausschlusses des erteilten Lastschrifteinzugs bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Wurde dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der USt-Voranmeldungsschulden erteilt, so muss diese Einzugsermächtigung nicht insgesamt widerrufen werden, wenn aufgrund der Corona-Krise nicht die Möglichkeit besteht, die anfallende Umsatzsteuer aus einer der nächsten Voranmeldungen zu begleichen. Es besteht die Möglichkeit, den erteilten Lastschrifteinzug punktuell nur für diese entsprechenden Abbuchungen auszuschließen und parallel dazu einen entsprechenden Stundungsantrag zu stellen. Damit können ungewollte Abbuchungen vermieden werden.

Zum Ausschluss des punktuellen Lastschrifteinzugs wird gebeten, bei der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen das Eingabefeld unter "Sonstige Angaben, Zeile 73 Kennzahl 26" entsprechend zu befüllen. Ein genereller Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats ist hingegen nicht erforderlich.

Als Beispiel finden Sie hier die Seite des FA München

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