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Offenlegung der Jahresabschlüsse: Vor 01. März 2021 keine Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist darauf hin, dass vor dem 01.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden:

"Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. …"

→ Zur Website des BfJ

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