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Sondervollmachten für KuG-Angelegenheiten

Die Operativen Services der Agenturen für Arbeit verlangen seit einiger Zeit von Steuerkanzleien Vollmachten, die sich explizit auch auf die Vertretung in Angelegenheiten des KuG beziehen.

Denn die Bundesagentur ist nach eigener Mitteilung der Auffassung, dass die bisherige Mustervollmacht des Bundesministeriums für Finanzen nicht ausreiche, um eine entsprechende Bevollmächtigung auch in Angelegenheiten des Kurzarbeitergeldes nachzuweisen. Diese Auffassung gelte bundesweit und sei unbedingt anzuwenden. Gleichwohl erlaubt sie, dass diese neue Vollmacht gemeinsam mit allen zur Abschlussprüfung notwendigen Unterlagen erst zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung vorgelegt werde. Die bayerischen Dienststellen seien hierüber bereits informiert.

Die BStBK befindet sich gleichwohl in intensiven Gesprächen mit der Bundesagentur, um eine für Steuerberater und Steuerberaterinnen entlastende Lösung zu finden.

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