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Umsetzung der Maßnahmen zur steuerlichen Soforthilfe in den Finanzämtern

Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern

In Zeiten unvorhersehbarer Arbeitsausfälle versuchen die bayerischen Finanzämter derzeit durch Priorisierung und Mehrarbeit die Maßnahmen zur steuerlichen Soforthilfe schnell und unbürokratisch umzusetzen. Stundungs- und Herabsetzungsanträge, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, sind vorrangig und schnellstmöglich zu bearbeiten. Negative Auswirkungen auf den Veranlagungsfortgang und auf andere Arbeitsgebiete werden hingenommen. Anträgen auf Stundung, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, soll regelmäßig ohne Vorliegen von Nachweisen für drei Monate stattgegeben werden. Die Stundung soll zinslos gewährt werden. Auch Anträgen auf Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, soll ebenfalls regelmäßig und ohne Nachweis stattgegeben werden. Sollten sich aber in beiden Bereichen aus den dem Finanzamt vorhandenen Informationen schlüssige Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unbegründetheit von Anträgen ergeben, können im Einzelfall Nachweise verlangt werden. Pauschalanträgen und Stundungsanträgen für bereits erloschene Steuerschulden kann leider nicht entsprochen werden.

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