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Unterrichtsausfall an Berufsschulen

Information des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, 16.03.2020

In der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. März 2020 wurde für Schülerinnen und Schüler ein Betretungsverbot an den bayerischen Schulen ausgesprochen. Dies gilt auch für Berufsschülerinnen und Berufsschüler an kommunalen und staatlichen Berufsschulen.
Berufsschülerinnen und -schüler sind gemäß § 9 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. § 15 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung der Berufsschülerinnen und -schüler durch ihre Arbeitgeber endet jedoch, wenn ein Besuch der Berufsschule über einen längeren Zeitraum hinweg unterbleiben muss.

Somit müssen Berufsschülerinnen und Berufsschüler entsprechend der Feststellung im KMS vom 13. März 2020 (VI-BO9100.7b:11420) Kontakt mit Ihrem Ausbildungsbetrieb aufnehmen, ob dort ihre Arbeitsleistung an den ausfallenden Berufsschultagen erwartet wird.
Die Ausbildungsbetriebe werden gebeten, den Auszubildenden ausreichend Lernzeiten einzuräumen, damit diese in die Lage versetzt werden, Materialien, Aufgaben etc., die ihnen von den Berufsschulen elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sinnvoll zu bearbeiten.
Für Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen, für die weder § 9 Abs. 1 JArbSchG noch § 15 Abs. 1 BBiG unmittelbare Anwendung finden, kann entsprechend verfahren werden.

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