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Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung: Häufige Fehler bei der Antragstellung

Wegen der Corona-Krise mussten Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung schließen und haben bis heute teilweise nur eingeschränkt geöffnet. Eltern, die dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können eine Entschädigung vom Staat erhalten (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz). Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. € 2.016 / Monat). Die Auszahlung erfolgt zunächst durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann eine Erstattung durch den Staat beantragen.

Nach Informationen der vbw kommt es bei der Antragstellung durch die Arbeitgeber gelegentlich zu Missverständnissen, die die Bearbeitung verzögern und ggf. auch eine zweite Antragstellung erforderlich machen. Die vbw hat daher ein Merkblatt erstellt, in dem häufige Fehler aufgeführt werden und erklärt wird, wie sie vermieden werden können.

→ Zum Merkblatt

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