Seitenbereiche

Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für den VZ 2018 sowie Steueranmeldungen

Das Bayerische Finanzministerium hat die Steuerberaterkammern informiert, dass auf Antrag die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2018 verlängert wird. Für durch die Corona-Pandemie Betroffene (z. B. durch eine pandemiebedingte angespannte Personalsituation) gilt daher ab sofort folgende Regelung: Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen für den VZ 2018 beauftragt, kann Fristverlängerungsanträgen – auch rückwirkend vom 1. März 2020 an – bis längstens 31. Mai 2020 stattgegeben werden. Die Finanzämter wurden angewiesen, mit schlüssigen Anträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe großzügig zu verfahren.

Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden von Amts wegen nach § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge zu beantragen. Mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wird entsprechend verfahren.

Ungeachtet erfolgter Fristverlängerungen bittet das Finanzministerium, sich weiterhin um eine kontinuierliche elektronische Abgabe von Steuererklärungen zu bemühen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.