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Verlängerung der Insolvenzantragspflicht in bestimmten Fällen und weitere Änderungen des Insolvenzrechts

Um den Jahreswechsel sind zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens trat mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Durch die kurzfristige Ergänzung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), das vom Bundestag am 17. Dezember 2020 verabschiedet wurde, wurde folgende Sonderregelung eingeführt: Vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Das gilt allerdings nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf die Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Diese Vorschrift gilt wiederum sowohl für den Insolvenzgrund der Überschuldung als auch der Zahlungsunfähigkeit.

→ Zur Pressemitteilung des BMJV

→ Weitere Informationen zu den Sonderregelungen bis zum 31. Januar 2021

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