Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht
Als sogenannte „Überbrückungshilfe II.“ wird KMU auch für die Fördermonate September bis Dezember 2020 eine Unterstützung gewährt werden. Es handelt sich um ein neues Verfahren, das einen neuen Antrag erfordert. Die Zugangsbedingungen werden abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. KMU, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden, können Unterstützung über nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten in Höhe von bis zu 200.000,00 € für den neuen Förderzeitraum von vier Monaten erhalten.
Wesentliche Änderungen, die im Zuge der Überbrückungshilfe II. in Kraft treten:
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle (Antragsberechtigung nun bei Umsatzeinbruch von min. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 ggü. Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von min. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 ggü. Vorjahreszeitraum)
- Ersatzlose Streichung KMU-Deckelungsbeträge von 9.000,00 € bzw. 15.000,00 €
- Erhöhung der Fördersätze für die monatliche Fixkostenerstattung
- Erhöhung der Personalkostenpauschale
- Bei Schlussabrechnung werden Nachzahlungen ebenso wie Rückforderungen ermöglicht
Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer. Wir werden Sie über die Bedingungen und den Start der Überbrückungshilfe II. informiert halten.