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!! Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden !!

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchen­offenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung erhalten. Änderungen wird es hinsichtlich der Antrags­berechtigung und der Förderhöhe geben:

  • Statt des starren Zugangs­kriteriums eines 60-prozentigen Umsatz­rückgangs im April und Mai können künftig all die Unternehmen Überbrückungshilfe beantragen, die entweder im gesamten Zeitraum April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum oder die in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erfahren haben.

  • Unternehmen, die starken saisonalen Schwankungen unterworfen sind und im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
  • Was die Förderhöhe angeht, werden die KMU-Deckelbeträge von 9.000 Euro und 15.000 Euro ersatzlos gestrichen und die Fördersätze gestaffelt auf bis zu 90 Prozent erhöht. Außerdem wird die Untergrenze, ab der Unternehmen Förderung erhalten können, von 40 Prozent auf 30 Prozent Umsatzeinbruch abgesenkt und die Personalkostenpauschale werden von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht.
  • Eine Antragstellung ist weiterhin ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich.

Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

>> Zur Informationsseite des BMWi

>> Zur offiziellen Pressemitteilung Herr Altmaier

>> Zu den FAQ Überbrückungshilfen Phase II der BStBK

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