Bundestag verabschiedet das Dritte Coronahilfe-Steuergesetz
Weitere Hilfen für die deutsche Wirtschaft hat die Bundesregierung im Dritten Coronahilfe-Steuergesetz verankert. Unter anderem wurde im vergangenen Jahr der Mehrwertsteuersatz für Gaststätten befristet auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
Zudem wurde für Unternehmen und Selbstständige der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Diese Regelung gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.