Corona-Soforthilfen des Bundes sind grundsätzlich unpfändbar
Die Corona-Soforthilfen werden vom Bund als Liquiditätshilfen in Form der teilweisen Übernahme von betrieblichen Fixkosten zur Verfügung gestellt, um zur Existenzsicherung beizutragen. Die gewährten Corona-Soforthilfen des Bundes, sind grundsätzlich nicht pfändbar, § 851 Absatz 1 ZPO.