Einkommensteuererklärung 2020 – Anlage Corona-Hilfen 2020
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung muss ab dem VZ 2020 die Anlage Corona-Hilfen berücksichtigt werden. Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung. Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich angegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.