Fristverlängerung für den VZ 2019 wirkt sich nicht auf die Frist für die Mitteilung nach § 138 Abs. 5 AO aus
Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind zusammen mit der ESt- oder KSt-Erklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, hat die Mitteilung weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erfolgen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat klargestellt, dass die Frist für die Abgabe der Mitteilungen nach § 138 Abs. 5 Satz 1 AO als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist. Die in Art. 97 § 36 EGAO demnächst in Kraft tretende allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen 2019 in beratenen Fällen ist daher nicht auf § 138 Abs. 5 Satz 1 AO übertragbar. Die „Sonderfristverlängerung“ gilt ausschließlich für die benannten Erklärungsfristen.
Dementsprechend muss die Einhaltung der Frist des § 138 Abs. 5 Satz 1 AO unabhängig von der Steuererklärung für 2019 erfolgen, wenn diese nicht bis zum 28.02.2021 beim Finanzamt eingereicht wird/wurde.