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Informationen der Bewilligungsstelle zu den Corona-Schlussabrechnungen

Bitte Rückfragen der Bewilligungsstelle beantworten

Die IHK für München und Oberbayern bittet als Bewilligungsstelle alle prüfenden Dritten inständig, die Rückfragen zu den Schlussabrechnungen zu beantworten. Die systemseitige Antwortfrist beträgt 21 Tage, Bitten um Fristverlängerungen werden regelmäßig gewährt. Wird eine Rückfrage seitens der Bewilligungsstelle verschickt, erhält der/die prüfende Dritte zudem eine systemseitige E-Mail mit dem Hinweis, dass eine Rückfrage vorliegt.

In diesem Zusammenhang bittet die Bewilligungsstelle die prüfenden Dritten um Pflege ihres Accounts im Portal der Wirtschaftshilfen. Insbesondere bei Wechsel der personellen Zuständigkeit in der Kanzlei oder bei Änderung der Mailadresse ist es unumgänglich die Registrierungsdaten zu aktualisieren. Die Bewilligungsstelle empfiehlt einen regelmäßigen proaktiven Blick ins Antragsportal, sollten gar keine Benachrichtigungen oder Rückfragen empfangen werden.

Sofern die Bewilligungsstelle trotz mehrfacher Rückfragen keine Antwort erhält, ist der Antrag nach Aktenlage zu entscheiden, was sich – da Auskünfte, Nachweise oder Belege nicht erbracht wurden – nachteilig auf die Mandanten auswirken kann.  

Unternehmensverbund mit unberechtigt gestellten Einzelanträgen

Die Bewilligungsstelle weist darauf hin, dass in der Schlussabrechnung alle in der Antragsphase unberechtigt gestellten Einzelanträge in der Schlussabrechnung korrekt zu referenzieren (s. Leitfaden für prüfende Dritte in der Schlussabrechnung). Anderenfalls gelten diese Anträge als nicht schlussabgerechnet und es besteht die Gefahr, dass sie wegen Nichteinreichung nachträglich aufgehoben und abgelehnt werden und die Förderung zurückgefordert wird. Sollten hier Fehler unterlaufen sein, ziehen Sie bitte das Paket zurück (entsprechenden „Ping“ absetzen).

Zudem bittet die Bewilligungsstelle in diesen Fällen darum sicherzustellen, dass von allen Antragstellenden mit unberechtigt gestellten Einzelanträgen die Erklärungen des Antragstellenden hochgeladen sind. Zudem ist die Verrechnungserlaubnis wichtig, um zu vermeiden, dass zunächst alle Unternehmen mit unberechtigt gestellten Einzelanträgen die Förderungen aus der Antragphase zurückzahlen müssen, bevor die Schlussabrechnung abgeschlossen und die Verbundförderung ausgezahlt werden kann.

IBAN-Änderungen bitte unverzüglich mitteilen

Sollte sich die IBAN der Antragstellenden seit Einreichung der Schlussabrechnung geändert und das Programm für die Schlussabrechnung eine Nachzahlung berechnet haben, bitten die Bewilligungsstelle um unverzügliche Mitteilung der Änderung. Senden Sie bitte dazu einen Änderungswunsch über das Portal. Eine IBAN-Änderung nach Erlass eines Schlussabrechnungsbescheids würde erneut mehrere Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, da hiermit ein sehr hoher manueller Aufwand verbunden ist.

Bitte beachten Sie, dass eine IBAN-Änderung geeignet belegt und nachgewiesen werden muss – es handelt sich hierbei um den Schutz vor Missbrauch.

Informationspflicht bei Geschäftsaufgabe und Insolvenzen

Ungeachtet einer Geschäftsaufgabe oder Insolvenz ist eine Schlussabrechnung einzureichen. Abhängig vom Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bzw. der Insolvenz wirkt sich diese auf die Verbescheidung bis hin zur Ablehnung mit Strafverzinsung aus.

In der Schlussabrechnung dürfen keine Nachzahlungen an aufgegebene bzw. insolvente Betriebe fließen. Die Bewilligungsstelle weist deshalb nochmals auf die Informationspflicht der Antragsteller und ihrer prüfenden Dritten hin, solange kein Schlussbescheid vorliegt, die Bewilligungsstelle unverzüglich über die subventionserhebliche Tatsache einer Geschäftsaufgabe oder einer Insolvenzantragstellung in Kenntnis zu setzen.

 

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