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November- und Dezemberhilfe: Erleichterter Zugang für Brauereien mit Gaststätten

Bisher bestand nur eine eingeschränkte Antragsberechtigung für Brauereien und deren angeschlossene Gaststätten. Nun gilt die Brauereigaststätte ebenfalls als Gastronomiebetrieb, sodass die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Beachtung ausgenommen sind und nicht mit zum Umsatz zählen.

Das Unternehmen ist antragsberechtigt, wenn der Anteil der „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ betroffenen Umsätze mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt. Als „direkt“ betroffen gelten Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr in der Brauereigaststätte. Als „indirekt“ betroffen gelten Umsätze mit der Belieferung von Kneipen, Restaurants, Hotels sowie von Veranstaltungen. Als „indirekt über Dritte“ betroffen gelten z. B. Lieferungen von Fassbier an Zwischenhändler.

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