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Rückzahlung der Soforthilfe – Aufgabe des Steuerberaters?

Die Soforthilfe wurde von Unternehmern in aller Regel direkt beantragt. Aufgrund der Buchhaltung oder anlässlich sonstiger Mandatstätigkeiten kommen bei Steuerberatern häufig Zweifel auf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe entweder gar nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang vorgelegen haben. Damit ergibt sich für Steuerberater die Frage, wie mit einer eventuellen Überkompensation bei dem Mandanten umzugehen ist und welche Haftungsrisiken bestehen.

Diesbezügliche Informationen auf den Behördenseiten sind entweder nicht vorhanden oder wenig hilfreich, bspw. für die Bestimmung des zurückzuzahlenden Betrages. So verweist das Bundeswirtschaftsministerium auf die einzelnen Bundesländer, während auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nach wie vor lediglich der Hinweis steht: „Wer zu viel Soforthilfe erhalten hat, muss sie später wieder zurückzahlen. Dies gilt auch, wenn durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfsprogrammen eine Überkompensation eingetreten ist. Zur Berechnung der Überkompensation führt der Bund aktuell Gespräche mit den Ländern. Die Einzelheiten hierzu werden nach Abschluss der Gespräche publiziert. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Bewilligungsstelle.“ Letztlich antworten die Bewilligungsstellen häufig lediglich mit dem Hinweis, dass die Klärung der Frage, ob eine (Teil-)Rückzahlung angezeigt ist, und dass die Bestimmung des Rückzahlungsbetrages den „steuerlichen Beratern“ obliege.

Daher gilt: Sollten Steuerberater den Eindruck haben, dass bei ihren Mandanten die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe entweder gar nicht oder nicht im Umfang der erhaltenen Soforthilfe vorgelegen haben, sollten sie diese darüber schriftlich informieren und ihnen eine Beratung durch einen Anwalt empfehlen. Eine Beratung der Mandanten dahingehend, dass diese eventuell zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Soforthilfe verpflichtet sind, wäre eine Rechtsberatung, die Steuerberatern nicht erlaubt ist.

Soweit Steuerberater den Soforthilfeantrag nicht selbst für ihre Mandanten gestellt haben sollten, besteht in der Regel auch nicht die Gefahr sich wegen Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben.

Die Steuerberaterkammer München ist mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Gespräch, um konkrete Hilfestellungen in Sachen Soforthilfe zu erhalten.  

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