Vorgehen bei Änderung der E-Mailadresse des prüfenden Dritten
Um die E-Mailadresse des prüfenden Dritten im Portal zu ändern, muss wie beim Wechsel eines prüfenden Dritten vorgegangen werden. Wir haben dieses aufwändige Verfahren gegenüber dem BMWK kritisiert und eine einfache Änderungsmöglichkeit gefordert. Das BMWK hat technische Gründe für dieses Verfahren angeführt. Es konnte eine Verschlankung des Prozesses dahingehend erreicht werden, dass der Wechsel nicht wie sonst üblich für jeden Mandanten einzeln durchgeführt werden muss, sondern zukünftig in solchen Fällen ein „Sammel-Wechsel“ möglich ist (wie bspw. bei verstorbenen prüfenden Dritten bereits etabliert).
Hat der prüfende Dritte keinen Zugriff mehr auf die im Portal hinterlegte E-Mailadresse, muss er das obige Verfahren nicht zwingend durchführen. Er kann sich weiter im Portal anmelden und Handlungen als prüfender Dritter vornehmen, er erhält lediglich keine Benachrichtigungen mehr vom Portal.