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Wichtige Änderung bei der Definition der erstattungsfähigen Fixkosten

Das BMWi hat seinen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Ziffer 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) wurde zuletzt am 04. Dezember 2020 dahingehend aktualisiert, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.

Soll bspw. Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19).

Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind.  Die BStBK hat beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 05. Dezember 2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die eventuelle Rückzahlungspflicht hinzuweisen.

Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III.

>> Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
>> Zum FAQ-Katalog des BMWI


Das BMWi hat sich am 23.12.2020 wie folgt zu den Änderungen  bei der Definition der erstattungsfähigen Fixkosten geäußert:
 
„Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der Antragstellung im Oktober 2020 beihilferechtlich auf der sog. Fixkostenhilfe nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatlichen Hilfen während der Corona-Krise. Dieser erlaubt Beihilfen bis maximal 3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger zur Deckung ungedeckter Fixkosten unter gewissen Voraussetzungen. Durch die Nutzung dieser mit Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission im Oktober 2020 geschaffenen Rechtsgrundlage kommt die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen, die durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) die beihilferechtlich zulässigen Höchstwerte nach Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft hatten. Zur nationalen Nutzung der Möglichkeiten des Befristeten Rahmens hat die Bundesregierung in kurzer Zeit die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Die Genehmigung erfolgte am 20. November 2020. Die Überbrückungshilfe II stützt sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung. Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte daher nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe waren jedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13. Oktober 2020 bekannt.
 
In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen. Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeitraum. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen. Wichtig ist auch, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt. Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus"

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