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Erster Zwischenerfolg bei der Neuordnung der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung

Information der Steuerberaterkammer München vom 08.04.2015

Erster Zwischenerfolg bei der Neuordnung der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung

Bei der Neuordnung der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung kann der Berufsstand einen ersten Erfolg für sich erzielen. Die Steuerberaterkammer München hat sich maßgeblich dafür eingesetzt, die Problematik in den Fokus der Politik zu rücken und hat damit mit den Anstoß gegeben, dass eine Änderung in der Insolvenzordnung vorgenommen wird. Unterstützung erhielt die Kammer dabei von der Bundessteuerberaterkammer, der Rechtsanwaltskammer München und der Wirtschaftsprüferkammer. Den Beteiligten, darunter federführend Raimund Mader, Vizepräsident der Steuerberaterkammer München, ist es damit gelungen, darauf hinzuwirken, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf vorgelegt hat, der die bestehenden Bedenken bei der Insolvenzordnung aufgreift.

Bei diesem ersten wichtigen Schritt für den Berufsstand geht es insbesondere darum, die Vorsatzanfechtung wieder in eine praxisgerechte Lösung zu überführen.

Im vorgelegten Referentenentwurf wird auf diese Forderungen aus dem Berufsstand eingegangen und angestrebt, die derzeitigen Praxisprobleme der Vorsatzanfechtung unter anderem durch eine Änderung der §§ 133 und 142 InsO zu beseitigen.

Hierfür sieht der Entwurf vor, in § 133 InsO zunächst das Tatbestandsmerkmal „unangemessen“ einzufügen. Es soll zukünftig notwendig sein, dass der Schuldner den Vorsatz hat, seine Gläubiger unangemessen zu benachteiligen und dass z. B. der Steuerberater als Empfänger seiner Honorarforderungen diesen Vorsatz kannte.

Darüber hinaus soll unter anderem geregelt werden, wann keine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Dies soll der Fall sein, wenn für eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, die zur Fortführung seines Unternehmens oder zur Sicherung seines Lebensbedarfs notwendig ist.

Geändert werden soll auch die Regelung des Bargeschäfts in § 142 InsO. Hier ist vorgesehen, mehrere Sätze mit dem Ziel anzufügen, bestehende Zweifel bei der Unmittelbarkeit des Leistungsaustausches des privilegierten Bargeschäftes zu beseitigen.

Die Steuerberaterkammer München wird sich auch weiterhin für ihre Mitglieder einsetzen, um eine an der Praxis orientierte insolvenzrechtliche Vorsatzanfechtung im Sinne der steuerberatenden Berufe zu erwirken.

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