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Risiken bei der Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Einzugsstelle

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 08.04.2015

Risiken bei der Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Einzugsstelle

Derzeit wird aus der Praxis vermehrt berichtet, dass statt der Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Seminaren von verschiedenen Anbietern die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV als Alternativlösung für sinnvoll erachtet wird. Von dieser rechtlich möglichen Lösung sollte aus Haftungsgründen – wie nachfolgend erläutert wird – jedoch Abstand genommen werden.

Steuerberater dürfen seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. März 2014 (Aktenzeichen: B 12 R 4/212 R) zwar ihre Mandanten nicht in sogenannten Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGV IV vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vertreten. Steuerberater dürfen dagegen ihre Mandanten aber in Verfahren vor der Einzugsstelle, sprich vor den gesetzlichen Krankenkassen, vertreten (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 28h SGB IV. Die Einzugsstellen können z. B. auch den Status eines freien Mitarbeiters klären. Das Bundessozialgericht hat in seinem oben zitierten Urteil diese Möglichkeit fälschlich als Handlungsalternative für Steuerberater aufgezeigt. Gleichwohl sollte hiervon Abstand genommen werden. So sind die Agenturen für Arbeit im leistungsrechtlichen Falle nicht an die Entscheidung der Einzugsstellen gebunden. Gesetzlich ist in § 336 SGB III klargestellt, dass die Agenturen für Arbeit allein an die Entscheidung der Clearingstelle gebunden sind. Auch in einer Betriebsprüfung können Bescheide der Einzugsstellen gemäß § 45 SGB X aufgehoben werden. In der Praxis sind demgegenüber bisher keine Fälle bekannt, in denen die Betriebsprüfungsdienste Bescheide der Clearingstelle aufgehoben haben. Um Haftungsrisiken vorzubeugen, sollte von daher entweder der Mandant oder im Idealfall ein mit der Steuerberaterkanzlei kooperierender Rechtsanwalt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung einleiten.

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