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Urteil des BGH vom 26.Januar 2017 zur Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden und zur Frage der Bilanzierung zu Fortführungswerten

Rechtsgutachtliche Stellungnahme zur Entscheidung des BGH zur Auslegung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Haftungsansprüchen gegen den Steuerberater wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens verschärft. Bisher konnte ein Steuerberater lediglich zur Haftung heran gezogen werden, sofern er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife des Unternehmens beauftragt worden ist.

In seinem neuen Urteil ist der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bilanz dann mangelhaft ist und Haftungsansprüche des Steuerberaters ausgelöst werden können, wenn dieser angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von der Unternehmensfortsetzung ausgeht. Dies bedeutet eine erhebliche Erweiterung des Prüfungsumfangs sowie eine mögliche Haftung des Steuerberaters. Es ist jedoch fraglich, ob diese Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des § 252 HGB, mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Ein im Auftrag der Steuerberaterkammer München erstelltes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, beschäftigt sich mit der Frage, ob der BGH bei der Bestimmung des Prüfungsumfangs bezüglich der Fortführungsannahme ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV hätte einleiten müssen und – sollte dies zu bejahen sein – welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der unterbliebenen Vorlage ergeben. Von Interesse ist dabei vor allem die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BGH. Diese Frage stellt sich insbesondere im Blick auf zukünftige Verfahren vor dem BGH oder einem letztinstanzlich entscheidenden Fachgericht mit einem vergleichbaren Entscheidungsgegenstand, in dem das Gericht mit der Auslegung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB befasst ist.

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