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Nutzung des elektronischen Verfahrens zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte

Der GKV Spitzenverband informiert: Seit dem 1. Januar 2024 ist das Verfahren zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag erbringt, in § 108b SGB IV gesetzlich geregelt. Danach haben Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen daraufhin unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. Allerdings wird das elektronische Antragsverfahren nur unzureichend angenommen. Der GKV-Spitzenverband bittet darum, auf das elektronische Antragsverfahren zur Erlangung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinzuwirken. Mit dem SV-Meldeportal steht dafür eine elektronisch gestützte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Auch bieten verschiedene Softwareersteller das Zusatzmodul 37 – elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB (Unbedenklichkeitsbescheinigung) – an.

Hingewiesen wurde vom GKV-Spitzenverband auch auf das für zahlreiche Arbeitgeber vorteilhafte und zeitsparende Abonnentenmodell. Bei Wahl des Abonnements werden die Bescheinigungen unaufgefordert an die Arbeitgeber bzw. Antragsteller regelmäßig monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgestellt und übermittelt.

Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens hat der GKV Spitzenverband gemäß seinem gesetzlichen Auftrag in Grundsätzen bundeseinheitlich festgelegt, diese stehen u. a. im Internetportal des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.

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