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BFH konkretisiert die Anforderungen an die Schätzung mittels Zeitreihenvergleichs

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 06.08.2015

BFH konkretisiert die Anforderungen an die Schätzung mittels Zeitreihenvergleichs

In der Praxis finden derzeit immer mehr die neuen Methoden der digitalen Betriebsprüfung Anwendung. Die Finanzverwaltung bedient sich hierbei digitaler Verprobungs- und Schätzungsmethoden. Der Steuerberater hat sich daher zum Beispiel mit den Ergebnissen des Benford- und Chi-Quadrat Tests oder des Zeitreihenvergleichs zu beschäftigen.
In diesem Zusammenhang hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung (BFH, Urteil v. 25.03.2015 – X R 20/13) mit dem Zeitreihenvergleich als Methode für die Be-gründung von Hinzuschätzungen auseinandergesetzt und macht Ausführungen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beim Einsatz von programmierbaren Kassensystemen.
Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich um eine mathematischstatistische Verprobungsme-thode. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass für jede Woche eines Kalenderjahres sowohl der wöchentliche Wareneinsatz als auch der Betrag der wöchentlichen Einnahmen ermittelt wird. Aus dem Vergleich dieser beiden Größen ergibt sich für jede Woche ein Rohgewinnaufschlagsatz. Die Finanzverwaltung sieht nun den höchsten Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum des Kalenderjahres ergibt, als maßgebend für das Gesamtjahr an.
Der BFH stellte fest, dass der Zeitreihenvergleich nur unter bestimmten Einschränkungen zulässig ist. Er führte hierzu in den Leitsätzen aus:
Die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs setzt voraus, dass im Betrieb das Verhältnis zwischen dem Wareneinsatz und den Erlösen im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant ist. Es darf zudem im maßgebenden Zeitraum nicht zu solchen Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen sein, die – nicht anderweitig behebbare – wesentliche Unsicherheiten bei der Aufstellung und Interpretation des Zahlenwerks mit sich bringen.

Bei einer Buchführung, die formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden.
Ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten der Einnahmenerfassung nicht konkret nachgewiesen, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nur dann einen Anhaltspunkt für die Höhe der erforderlichen Hinzuschätzung bilden, wenn andere Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigen, nicht sinnvoll einsetzbar sind. Bei verbleibenden Zweifeln können Abschläge in einem Umfang geboten sein, der über eine bloße Abrundung hinausgeht.
Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beim Einsatz von programmierbaren Kassensystemen stellte der BFH fest, dass das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel darstellen, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Damit bestätigt der BFH grundsätzlich die Auffassung der Finanzverwaltung, die diese auch in den kürzlich veröffentlichten GoBD konkretisiert hat.
Das vollständige Urteil können Sie unter dem folgenden Link abrufen: BFH-Urteil zu den Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs.

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