Änderung der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff AO
Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die Grundsätze gem. §§ 328 ff AO zu beachten. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die Änderung der Kartei 1 (siehe Download) mitgeteilt.