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Keine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 vor dem 11. April 2023

Die intensiven Bemühungen der BStBK zeigen Erfolg: der Forderung nach einer Verlängerung der Offenlegungsfrist wurde nachgekommen.

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, wird das BfJ in Abstimmung mit dem BMJ kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB vor dem 11. April 2023 einleiten.

Nähere Informationen des BfJ können Sie hier nachlesen.

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