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Steuerberater zur Vertretung in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten befugt: Hier: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016 – 10 C 17.14

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 25.01.2016

Steuerberater zur Vertretung in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten befugt: Hier: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016 – 10 C 17.14

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitrags gemäß § 67 VwGO bejaht. Die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH), hatten diese dagegen noch verneint; der VGH hatte die grundsätzliche Bedeutung erkannt und die Revision zugelassen (siehe dazu Rundschreiben 196/2014 vom 21. August 2014).

Anbei finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (abrufbar auch unter www.bundesverwaltungsgericht.de). Der erkennende 10. Senat hat in der mündlichen Verhandlung zur Begründung darüber hinaus noch Folgendes ausgeführt:

§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 VwGO gestatte einem Steuerberater in Abgabeangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten und den Oberverwaltungsgerichten ihre Mandanten zu vertreten.

Höchstrichterlich war bisher noch nicht geklärt, wie der Begriff der „Abgabeangelegenheiten“ auszulegen ist. Entgegen der ganz überwiegend in Rechtsprechung, so auch noch der VGH in der Vorinstanz, und Fachliteratur vertretenen Auffassung ist der Begriff der „Abgabeangelegenheiten“ jedoch weit auszulegen. Hierunter fallen nicht nur landesrechtliche Steuern, sondern auch kommunale Gebühren und Beiträge. Dies ergebe sich bereits aus dem weiten Wortlaut der Norm. Des Weiteren müsse im Rahmen der systematischen Auslegung auch die bisherige weitere Auslegung der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 162 Abs. 2 VwGO normierten Begriffe der „Abgabe“ bzw. „Abgabeangelegenheiten“ in der VwGO mitberücksichtigt und im Ergebnis einheitlich ausgelegt werden. Auch die Entstehungsgeschichte des § 67 VwGO lasse eine solche Auslegung zu. So habe der Gesetzgeber gerade neben dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eine gerichtliche Vertretungsbefugnis für andere Berufsgruppen normieren
wollen.

Dieser Auslegung des § 67 VwGO stehe auch nicht das Berufsbild des Steuerberaters entgegen. Dieses sei auch nicht – wie von der Revisionsbeklagten und dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung vorgetragen – auf die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt. Bereits aus § 1 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz lasse sich entnehmen, dass die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen unberührt bleiben. So könnten Steuerberater ihre Mandanten auch z. B. in Beitragsangelegenheiten vor der Sozialgerichtsbarkeit und in Lastenausgleichssachen vertreten.

Die Vertretungsbefugnis beschränke sich nicht nur auf die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, sondern lasse auch eine Vertretung im Vorverfahren zu. Die dem Steuerberater eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasse nach § 5 RDG auch Nebenleistungen, die damit in einem ausreichenden Zusammenhang stehen. Der Zusammenhang sei bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegeben. Wieso der Senat allerdings zur Begründung
§ 5 RDG heranzieht und nicht § 14 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bemüht, ist noch nicht ersichtlich. Gemäß § 14 Abs. 6 VwVfG dürfen Personen nämlich, die nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind, als Bevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden.

Für den Berufsstand ist diese Entscheidung ein Erfolg, da jetzt klargestellt ist, dass sie ihre Mandanten in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten nicht nur wie in der Praxis üblich bei der Abgabe der Erklärungen, sondern auch in den Widerspruchsverfahren und gerichtlich vertreten dürfen. Die Bundessteuerberaterkammer hat gemeinsam mit der Steuerberaterkammer München dieses Verfahren als Musterverfahren in der Revisionsinstanz unterstützt.

Ob sich die Überlegungen des Urteils auf andere Tätigkeiten des Steuerberaters übertragen lassen, muss einer Analyse der Entscheidungsgründe vorbehalten bleiben. Nach Aussage des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung wird die Absetzung jedoch ca. sechs bis acht Wochen dauern.

[Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht]

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