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Einheitliche Abgabefrist für sämtliche Erklärungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Mandanten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft haben häufig auch weitere Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb. In diesen Fällen stehen Steuerberater vor dem Dilemma unterschiedlicher Abgabefristen - für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bis zum 31.07. des Zweitfolgejahres und für die übrigen bis Ende Februar des Zweitfolgejahres.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 03.02.2020 die Finanzämter wie folgt angewiesen: Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erklären haben, gilt für deren sämtliche Steuererklärungen der 31.07. des Zweitfolgejahres als Ende der Abgabefrist, ohne dass es eines Fristverlängerungsantrags bedarf.

Dies gilt selbst im Falle von Ehegatten (bei Zusammenveranlagung), wenn lediglich einer von ihnen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat.

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