Verlautbarung zur Verantwortlichkeit bei der Kassenführung
§ 146a AO, die dazu erlassenen Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme, die Einführung der Kassennachschau und weitere Maßnahmen haben dem Thema Kassenführung eine besondere Bedeutung verschafft. Steuerberater werden hinsichtlich der Kassenführung mit Erwartungen ihrer Mandanten konfrontiert, die selten aus dem erteilten Mandat abgeleitet werden können. Beratungs- und Hinweispflichten zu Kassensystemen und zu deren Bedienung werden durch Mandanten schon bei Buchführungs- und Rechnungslegungsmandaten gesehen und deren Verletzung im Konfliktfall geltend gemacht. Der Vorstand der Steuerberaterkammer München hat hier Handlungsbedarf gesehen. Um Klarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeiten zu schaffen, die sich bei Buchführungs- und Rechnungslegungsmandaten für Berufsträger ergeben, hat der Vorstand der Steuerberaterkammer München in seiner Sitzung am 13.12.2019 eine Verlautbarung zur Kassenführung beschlossen. Diese soll Berufsträger vor unbegründeten Ansprüchen ihrer Mandanten schützen.