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Bundessteuerberaterkammer: Interview mit Claudia Kalina-Kerschbaum zur Steuerberaterplattform

Wieso startet die BStBK ein Mammutprojekt wie die Steuerberaterplattform?

Weil wir den Berufsstand zukunftsfest aufstellen wollen. In Zeiten des neuen Onlinezugangsgesetzes wird es darauf ankommen, dass steuerliche Berater und Beraterinnen in die neuen digitalen Abläufe aller Verwaltungsprozesse eingebunden sind. Nur so können sie für ihre Mandantschaft Anträge stellen oder Verwaltungsakte empfangen und umfassend beraten.

In der ersten Ausbaustufe wird das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) eine sichere, einheitliche und einfache elektronische Kommunikation ermöglichen. Das wird wichtig für den Austausch der Berater untereinander als auch mit den Gerichten, den Behörden, der Finanzverwaltung und anderen freien Berufen sowie den Steuerberaterkammern. In den späteren Ausbaustufen soll die Steuerberaterplattform auch für weitere Anwendungen z. B. mit Rentenversicherungsträgern bereitstehen. Auch hier stellt sie dann einen sicheren Raum dar, in dem die digitale Identität des Steuerberaters mittels Authentifizierung belegt ist und somit vertrauliche Informationen zu Mandanten ausgetauscht werden können.

 

Müssen alle Steuerberaterinnen und Steuerberater die Plattform nutzen?

Hier gilt es zwischen Steuerberaterplattform und dem beSt genau zu unterscheiden. Ab dem 1.1.2023 sind alle Berufsträger beziehungsweise Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich verpflichtet das beSt zu nutzen. Heißt konkret: alle technischen Vorkehrungen müssen bis dahin erledigt sein damit das Postfach aktiviert werden kann. Ist das erfolgt, müssen die Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber Zustellungen und Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis nehmen sowie Schriftsätze, Anträge und Erklärungen elektronisch bei Gericht einreichen. Anders verhält es sich mit der Plattform. Ihre weiteren Funktionen sind ein Angebot. Wenn man die umfassenderen späteren Ausbaustufen nicht nutzen möchte, besteht hierzu auch keine Pflicht. Jedoch ist zu beachten, dass die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ab dem 1. Januar 2023 einer (aktiven und passiven) Nutzungspflicht hinsichtlich des beSt unterliegen und die Nutzung des beSt nur über die Steuerberaterplattform möglich ist. Somit ist es zwingend erforderlich, dass sich die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und die Berufsausübungsgesellschaften einmalig auf der Steuerberaterplattform registrieren.

 

Ist das beSt dann auch sicher?

Ja! Denn wir verwenden für unser Postfach eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Das bedeutet: Die übermittelten Nachrichten liegen außerhalb des Verfügungsbereichs von Absender und Empfänger ausschließlich verschlüsselt vor. Nur wenn sich die beiden über ihren nPA identifizieren können, ist die Nachricht zu entschlüsseln. Die BStBK setzt mit dem nPA auf das eIDAS-Sicherheitsniveau „hoch“. Weder die BStBK noch deren technischer Dienstleister werden die Nachrichteninhalte einsehen können.

Es werden keine unbefugten Personen Zugriff auf Bestands- oder Kommunikationsmetadaten erlangen. Administrative Zugänge werden dokumentiert, außerdem erfolgt für alle im beSt gespeicherten Daten eine regelmäßige Datensicherung (Backup).

 

Was kostest das?

Die Errichtungskosten der Steuerberaterplattform übernimmt die Bundessteuerberaterkammer. Für die Kosten des laufenden Betriebs geht die BStBK derzeit von 50,00 Euro pro Jahr für jedes Kammermitglied aus. Diese Kosten liegen unter den Kosten für ein De-Mail-Postfach.

 

Was müssen die Steuerberaterinnen und Steuerberater jetzt tun?

Erst einmal: Sich um einen neuen Personalausweis (nPA) kümmern. Je nach Bundesland kann sich das ja etwas hinziehen.

Bei allen neuen Ausweisen ab 2017 ist die Online-Ausweisfunktion automatisch aktiviert. Wer einen älteren Personalausweis hat oder in der damaligen freiwilligen Nutzungsphase von der Online-Funktion keinen Gebrauch machen wollte, kann sich diese im Bürgeramt freischalten lassen. Das ist in der Regel kostenfrei.

Wessen Online-Ausweisfunktion bereits freigeschaltet ist, hat für seinen nPA bereits per Post eine 5-stellige Transport-PIN erhalten, die vor Nutzung der Online-Ausweisfunktion unter „PINVerwaltung“ in eine selbstgewählte, 6-stellige PIN geändert werden muss. Auch wer seine Transport-PIN nicht mehr findet oder seine PIN vergessen hat, muss ins Bürgeramt. Eine neue Transport-PIN kann dort beantragt bzw. eine neue PIN kostenfrei vergeben werden. Leider ist dies aus Sicherheitsgründen nicht direkt in der AusweisApp2 möglich. Als Hardwarekomponente ist ein zertifizierter Kartenleser notwendig, alternativ dazu kann ein NFC-fähiges, unterstütztes Smartphone oder Tablet verwendet werden. Für die Mandanten und Mandantinnen bestehen keine Verpflichtungen und kein gesonderter Handlungsbedarf.

[Quelle Bundessteuerberaterkammer]

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