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Frist zur Meldung von Registrierkassen bis 31. Juli 2025

Durch das BMF-Schreiben vom 06. November 2019 wurde die eigentlich seit diesem Zeitpunkt geltende Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Seit dem 01. Januar 2025 steht nun ein elektronisches Mitteilungsverfahren zur Verfügung. Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO für bereits angeschaffte Kassensysteme muss bis zum 31. Juli 2025 vorgenommen werden.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle seit dem 01. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung kann wie folgt an die Finanzbehörde übermittelt werden:

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular "Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf www.elster.de,
  • per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder
  • per Datenübertragung aus einer Software via der ERIC-Schnittstelle.

Die Mitteilung von vor dem 01. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Fragen zum Thema beantwortet der FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html

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