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Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die Lieferung von edlen und unedlen Metallen

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 14.01.2015

Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die Lieferung von edlen und unedlen Metallen

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wurde seinerzeit der Anwendungsbereich der Steuer-schuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metal-len, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Diese Regelung war in der Praxis schlichtweg nicht umsetzbar. Unter anderem schuldete der Unternehmer (auch Klein-unternehmer und Ärzte etc.) beispielsweise beim Kauf von Aluminiumfolie die Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens. Diese Regelung war in der Praxis nicht voll-ziehbar, da viele Kassensysteme keine Möglichkeit der Rechnungslegung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis vorsahen. Darüber hinaus haben sich weitere erhebliche praktische Probleme ergeben.

Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen und mit Wirkung zum 1. Januar 2015 eine Änderung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG in das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz) mitaufgenommen. Hiernach wurde der Katalog der Metalle, die unter diese Anwendungsregelung fallen, erheblich gestrafft (Anlage 4 des UStG wurde überarbei-tet), so dass Produkte die im Einzelhandel erworben werden können, nicht mehr unter diese Regelung fallen. Zudem wurde eine weitere Voraussetzung eingefügt: Für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist nunmehr Voraussetzung, dass die Summe der für die steuerpflich-tigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5.000,00 € beträgt. Das Gesetz ist bereits im BGBl. I 2014, S. 2417 veröffentlicht. 

http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2417.pdf

Die bisherige Nichtbeanstandungsregelung wurde bis zum 30. Juni 2015 verlängert (siehe BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2014).

Für Unternehmen die bereits auf die ab dem 1. Oktober 2014 geltende Regelung umgestellt hatten, soll noch im Laufe dieses Monats eine weitere Nichtbeanstandungsregelung ver-öffentlicht werden.

Mit dieser Umstellungsfrist wird es den betroffenen Unternehmern ermöglicht, sich auf die Änderungen einzustellen und insbesondere die erforderlichen erneuten technischen Anpas-sungen im Rechnungswesen vorzunehmen.

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