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Neue Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 02.07.2015

Neue Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung

Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat mit den jüngst verabschiedeten „Hinweisen zur sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung“ ihre Hinweisreihe im Berufsrechtlichen Handbuch ergänzt.

Die Hinweise zur sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung geben einen kurzen Überblick über wichtige in der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung zu beachtende Aspekte. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Jahre 2008 dürfen Steuerberater ihre Mandanten auch in Verfahren nach § 28p SGB IV vertreten.

Berücksichtigt wurden auch die mit dem Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Jahresarbeitsgesprächen mit der Bundessteuerberaterkammer erörterten Aspekte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Betriebsprüfung – anders als die Lohnsteueraußenprüfung – nur eine Stichprobenprüfung ist. Dies wurde bereits mehrfach von der Rechtsprechung (s. dazu BSG vom 30. Oktober 2013, B 12 AL 2/11R) bestätigt. Vertrauensschutz besteht insofern nur, wenn entsprechende Fragen auch von den Betriebsprüfern aufgegriffen und auch in den Bescheiden der Prüfer vermerkt worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht Vertrauensschutz nur, soweit z. B. in Fragen von Statusfeststellungen der Statusfeststellungsbescheid der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegt. Dieses Problem wird insbesondere bei freien Mitarbeitern und GmbH-Geschäftsführern virulent. Wird in der Betriebsprüfung festgestellt, dass diese fälschlicherweise als Selbstständige eingeordnet wurden, müssen betroffene Unternehmen nämlich nicht nur die Arbeitgeberbeiträge, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge in voller Höhe im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen nachentrichten.

Die Hinweise werden in der nächsten Ergänzungslieferung zum Berufsrechtlichen Handbuch im Berufsfachlichen Teil (unter II.5.) veröffentlicht. Eine elektronische Fassung findet sich bereits auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de.

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