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EU-Konsultation zur Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung in der EU (Vorbereitung eines Richtlinienvorschlags)

Ihre Meinung ist wichtig!

Als Reaktion auf die Pandora-Papers sucht die EU-Kommission nach weiteren Maßnahmen, eine „Grauzone“ von an sich legalen, aber „missbräuchlichen“ Steuergestaltungen einzudämmen und will hierzu nun bei den „Vermittlern“ komplexer Steuerstrukturen und somit beim Berufsstand ansetzen. Die Europäische Kommission hat so am 7. Juli 2022 eine öffentliche Konsultation zur Vorbereitung eines für 2023 geplanten Richtlinienvorschlags „zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern, die Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung in der Europäischen Union erleichtern“, gestartet. Das Vorhaben hat eine ähnliche Stoßrichtung wie die grenzüberschreitenden Anzeigepflichten (DAC 6) und die Dokumentationspflichten zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (UNSHELL), kann aber gegebenenfalls noch weiterreichende Auswirkungen auf den Berufsstand haben.

Sie haben die Möglichkeit, die weiteren Entwicklungen in dieser Sache aktiv mitzugestalten und für den Berufsstand im positiven Sinne zu beeinflussen. Füllen Sie hierfür lediglich den entsprechenden Fragebogen aus. Eine Teilnahme ist unkompliziert auch in deutscher Sprache möglich. 

Die Gesetzgebungspläne der Kommission umfassen im Einzelnen die folgenden Regelungsbereiche:

  1. Einführung spezieller Sorgfaltspflichten für Steuerberater
    Die Kommission prüft ein Verbot für Vermittler, sich an Steuergestaltungen im Ausland zu beteiligen, die Steuerhinterziehung oder aggressive Steuerplanung erleichtern. Außerdem wird erwogen, dass Vermittler durch eine Überprüfung klären müssen, ob die von ihnen ermöglichten Gestaltungen oder Modelle zu Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung führen und zudem Aufzeichnungen über diese Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht führen müssen.

  2. Registrierungspflicht für Steuerberater in einem EU-Register
    Nach dieser (zusätzlichen) Option müssten sich Vermittler, die für Steuerpflichtige oder Gebietsansässige in der EU Beratung oder Dienstleistungen steuerlicher Art erbringen, in einem EU-Mitgliedstaat registrieren lassen. Nur registrierte Vermittler dürften dann Steuerberatung und andere Dienstleistungen steuerlicher Art erbringen. Hier ist noch uneinheitlich von einem „EU-Register“ bzw. von Registern in den Mitgliedstaaten die Rede. Klar ist jedoch, dass Deutschland mit seinen Kammerstrukturen eine solche Registrierungspflicht bereits vorweisen kann.

  3. Verhaltenskodex für alle Steuerberater in der EU
    Nach dieser Option müssten alle Vermittler einen Verhaltenskodex befolgen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sie weder Steuerhinterziehung noch aggressive Steuerplanung erleichtern. Nach dem Verhaltenskodex soll es untersagt sein, Modelle für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung ohne verbindliche Zusatzmaßnahmen auszuarbeiten, zu vermarkten, einzurichten oder bei ihrer Umsetzung zu helfen.

  4. Neue Meldepflicht für EU-Steuerzahler
    Als weitere Option wird eine Maßnahme zur Bekämpfung möglicher Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung im Zusammenhang mit Investitionen im Nicht-EU-Ausland erwogen. Hiernach müssten die EU-Steuerzahler (sowohl natürliche als auch juristische Personen) in ihren jährlichen Steuererklärungen jede Beteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die 25 % der Anteile, der Stimmrechte, der Beteiligungen, der Inhaberaktien oder der Kontrolle in anderer Form überschreitet, angeben.

  5. Geldstrafen bzw. Sanktionen für Steuerberater
    In der Konsultation fragt die Kommission außerdem nach der Angemessenheit von Geldstrafen, um Vermittler davon abzuhalten, aggressive Steuerplanung zu erleichtern (Geldstrafen im Verhältnis zu den Gebühren, zu den im Auftrag ihrer Kunden „unterschlagenen“ Summen oder als feste absolute Zahl).

Die BStBK hatte sich frühzeitig in den Brüsseler Beratungsprozess eingebracht, mehrere Gespräche mit der EU-Kommission geführt und der Kommission in einem Arbeitspapier auf ETAF-Ebene mitgeteilt, dass

  • es prinzipiell Aufgabe des Gesetzgebers bleibt, ungewünschte Gesetzeslücken zu schließen und diese Aufgabe nicht auf den Berufsstand abgewälzt werden darf; 
  • unbestimmte Rechtsbegriffe wie „zweifelhaft“, „schädlich“ oder „ungewollt“ aufgrund des Bestimmtheitsgebots und des Rechtsstaatsprinzips zu Definitionszwecken unbrauchbar sind;
  • ein strenges Berufsrecht eine hervorragende Grundverankerung für die Steuerrechtspflege darstellt und
  • jeder Mitgliedstaat ein Berufsrecht einführen sollte, falls er es noch nicht hat. 

Die Konsultation läuft bis zum 12. Oktober 2022. Eine hohe Teilnehmerzahl kann das Ergebnis und somit den Gesetzgebungsvorschlag im Sinne des Berufsstands beeinflussen. Nehmen Sie jetzt unter untenstehendem Link teil und gestalten Sie die weiteren Entwicklungen im Sinne des Berufsstands aktiv mit. Ihre Teilnahme ist auch in deutscher Sprache möglich.

Zur Konsultation inkl. entsprechendem Fragebogen gelangen Sie hier.

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