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Die Vergütung des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Nutzung des One-Stop-Shop (OSS)-Verfahrens

Zum 01. Juli 2021 treten mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets weitrechende und komplexe umsatzsteuerliche Neuregelungen im grenzüberschreitenden Handel ein. Bei den Neuerungen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets steht die Wandlung des sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahrens zum sog. One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren im Vordergrund. Das OSS-Verfahren ermöglicht es den Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern, sämtliche (grenzüberschreitenden) umsatzsteuerlichen Pflichten bei einer zentralen Stelle zu erfüllen. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die Registrierung zum OSS-Verfahren ist bereits seit dem 1. April 2021 möglich und hat in Deutschland über das BZSt Online-Portal (BOP) zu erfolgen.
In vergütungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, wie die Leistungen der Steuerberater für die Registrierung des Steuerpflichtigen über das BOP und für die vierteljährige Deklaration der Umsatzsteuer nach der StBVV abzurechnen sind. Sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten geschlossen wurde, kann die Abrechnung folgendermaßen erfolgen:

I. Abrechnung der Registrierung des Mandanten zum OSS-Verfahren

Nach § 18j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 2 Hs. 2 UStG hat ein Unternehmer dem BZSt die Teilnahme an dem OSS anzuzeigen. Trotz Ermangelung des Wortes „Antrag“ in dieser Vorschrift hat die Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS-EU-Regelung die Wirkung eines Antrags. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das BZSt die Teilnahme am OSS-Verfahren bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen versagen kann (vgl. § 18j Abs. 3 UStG). Die Registrierung ist daher als sonstiger Antrag nach § 23 Nr. 10 i. V. m. § 2 StBVV zu werten. Als Gegenstandswert ist im Zweifelsfall analog § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,00 € zugrunde zu legen.

Beispiel: Die Abrechnung der Registrierungsanzeige gem. § 18j UStG erfolgt nach § 23 Nr. 10 i. V. m. § 2 StBVV, wobei analog § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 52 Abs. 2 GKG ein Gegenstandswert von 5.000,00 € zugrunde gelegt wird. Der Mittelsatz von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A beträgt: 5.000,00 € x 6/10 = 212,40 €.

 

II. Abrechnung der vierteljährigen Umsatzsteuererklärungen im OSS-Verfahren

Die eigentliche Umsatzsteuererklärung ist im OSS-Verfahren gem. § 18j Abs. 4 Satz 1 UStG jeweils bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, quartalsmäßig über das Onlineportal des BZSt abzugeben, also jeweils spätestens bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli bzw. 31. Oktober eines Jahres. Sie muss dabei neben Identifizierungsinformationen zur Steuererklärung (USt-IdNr. und Besteuerungszeitraum) Angaben zu den unter die Sonderregelung fallenden Umsätzen enthalten. Sämtliche Angaben zu den Umsätzen sind dabei für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem die unter die Sonderregelung fallenden Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, getrennt zu ermitteln. Das betrifft u. a. den jeweils geltenden Steuersatz und die Bemessungsgrundlage.

Bei der OSS-EU-Regelung handelt es sich um ein „besonderes Besteuerungsverfahren“. Zudem spricht der Wortlaut des 18j Abs. 4 Satz 1 UStG von Steuererklärungen. Die Vergütung der Kalendervierteljahreserklärungen kann daher analog § 24 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 2 StBVV erfolgen.

Weil Umsatzsteuererklärungen, die über das OSS-Verfahren übermittelt werden, stets die Prüfung von verschiedenen Steuersätzen, Rechnungsvorgaben sowie Umrechnungskursen für die jeweiligen Mitgliedstaaten voraussetzen, wird im Regelfall ein überdurchschnittlicher Umfang und eine erhöhte Schwierigkeit der Angelegenheit vorliegen (§ 11 StBVV). Daneben gelten die allgemeinen Grundsätze, so dass auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des Steuerberaters für verspätete oder falsch abgegebene Erklärungen und daraus resultierende Zinsen bzw. Verspätungszuschläge – im Einzelfall – ein Überschreiten der Mittelgebühr des § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV rechtfertigt.

Beispiel: Die Abrechnung der vierteljährlichen Erklärung i. S. d § 18j Abs. 4 Satz 1 UStG erfolgt analog § 24 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 2 StBVV. Die Erklärung enthält aufwendig zu ermittelnde Umsätze i. H. v. 60.000,00 € für insgesamt 12 EU-Mitgliedstaaten.10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag sind 6.000,00 €, so dass der Mindeststreitwert i. H. v. 8.000,00 € zugrunde zu legen ist. Der Mittelsatz von 4,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A kann aufgrund der Umstände im Einzelfall auf 6/10 erhöht werden. Die Vergütung beträgt demnach 8.000,00 € x 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A = 278,60 €.

 

III. Abrechnung der Sonderarbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung

Aufgrund des neuen OSS-Verfahrens können umfangreiche Sonderarbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung anfallen. Für bis zu 26 Exportländer müssen die Angaben zu den Umsätzen und die Umsatzsteuersätze überprüft werden. Nur so kann ermittelt werden, ob der Mandant auch die richtige Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist. Sodann müssen die korrespondierenden Buchungen geprüft werden, um zu verhindern, dass das jeweilige Finanzbuchhaltungsprogramm im Ergebnis eine falsche Datei für den Import in das BZSt-Online-Portal zur Verfügung stellt. Diese Zusatzarbeiten können in Abhängigkeit vom Einzelfall nach § 33 Abs. 7 i. V. m. § 13 StBVV mit der Zeitgebühr abgerechnet werden.

Beispiel: Der Steuerberater stellt dem Mandanten Informationen über die Steuersätze in den jeweiligen Exportländern zusammen. Durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist zwar das Umsatzsteuerrecht in den einzelnen EU-Staaten weitgehend harmonisiert, insbesondere bei den ermäßigten Steuersätzen gibt es weiterhin viele Bestandsschutzregeln. Je nach Anzahl der EUMitgliedstaaten, in die der Mandant exportiert, kann der Zeitaufwand für die Informationsbeschaffung unterschiedlich sein. Im Online-Versandhandel kann der Mandant oftmals nicht steuern, aus welchem Land die Bestellungen bei ihm eingehen. Im Zweifel müssen hier Informationen „auf Vorrat“ gesammelt werden. Diese Tätigkeit mit der Zeitgebühr nach § 33 Abs. 7 i. V. m. § 13 StBVV abgerechnet werden.

[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]

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