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Verbot der Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen

Nach Artikel 5n der Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Diese Regelung ist Teil des Sechsten Sanktionspaketes der EU, das vom Europäischen Rat am 30. Mai 2022 beschlossen wurde. Die neue Sanktionsregelung, die am 4. Juni 2022 in Kraft getreten ist, hat den folgenden Wortlaut:

„Artikel 5n
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

a) die Regierung Russlands oder
b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 5. Juli 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 4. Juni 2022 zu beenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessenen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

a) humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit  medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland.“

Durch Absatz 4 ist insbesondere klargestellt, dass das Verbot nicht für in Russland ansässige Tochtergesellschaften gilt, deren Muttergesellschaft in der Europäischen Union gegründet oder in das Handelsregister eingetragen wurde.

In Erwägungsgrund 26 der Verordnung werden Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung wie folgt definiert:

„…umfassen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung die Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, die Steuerplanung und -beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen.“

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