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beSt- Nutzungspflicht in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters. Entscheidung des BFH vom 25. November 2025, Az. VIII R 2/25

Der BFH hat mit Beschluss vom 25. November 2025 entschieden, dass § 52d Satz 2 FGO auch dann Anwendung findet, wenn ein Steuerberater in eigener Sache Klage erhebt (§ 62 Abs. 1 FGO) oder einen nahen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt – und zwar selbst dann, wenn er dabei nicht als Steuerberater auftritt und seine Berufsbezeichnung nicht nennt.

Darum ging es:

Ein Steuerberater hatte gegen einen Bescheid des Finanzamts in eigener Angelegenheit Klage erhoben. Die Klage wurde per Brief und Telefax eingereicht; verwendet wurde ein privater Briefkopf ohne Hinweis auf die Zulassung als Steuerberater. Das zuständige Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage nicht formgerecht erhoben worden sei, da sie nicht elektronisch übermittelt wurde. Als Steuerberater hätte der Kläger die Klage über das beSt oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg einreichen müssen.

Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt. Nach seiner Auffassung besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung allein aufgrund des Berufsstatus als Steuerberater – unabhängig davon, ob der Betroffene im konkreten Verfahren als Berufsträger oder als Privatperson handelt.

Damit folgt der BFH einem sog. statusbezogenen Verständnis des § 52d FGO. Maßgeblich ist danach die Eigenschaft als Steuerberater, nicht die konkrete Rolle im Verfahren. Er folgt damit der Rechtsauffassung des BGH, der bei Anwälten bereits das statusbezogene Verständnis zu Grunde legt und damit auch Rechtsanwälte in eigenen Angelegenheiten ihr persönliches elektronisches Anwaltspostfach verwenden müssen.

Die BStBK hatte demgegenüber – ebenso wie verschiedene Finanzgerichte – ein rollenbezogenes Verständnis vertreten. Danach sollte die Nutzungspflicht nur dann greifen, wenn der Steuerberater im Verfahren in seiner Funktion als vertretungsberechtigter Berufsträger auftritt, nicht jedoch bei einem rein privaten Auftreten in eigener Sache.

 Praktische Bedeutung:

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Steuerberater sollten auch in eigenen (finanz-)gerichtlichen Verfahren oder bei der Vertretung naher Angehöriger, Schriftsätze elektronisch über das beSt einreichen.

 

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