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Ergänzende Anwendungsempfehlung der BStBK zum „modifizierten Ertragswertverfahren“

Bei der Unternehmensbewertung greift die BGH-Rechtsprechung auf ein sog. modifiziertes Ertragswertverfahren zurück. Teilweise wird vertreten, diese Methode sei für alle familien- und erbrechtlichen Bewertungsanlässe sowie allgemein für die Ermittlung gemeiner Werte – und damit auch für steuerliche Bewertungen – bindend.

Die BStBK teilt diese Auffassung nicht: Beim modifizierten Ertragswertverfahren handelt es sich weder um ein in der betriebswirtschaftlichen Lehre anerkanntes noch um ein einheitlich definiertes und konsistent angewendetes Bewertungsverfahren; häufig werden inkonsistente Mischverfahren aus Substanz- und Ertragswert gebildet.

In der Praxis sind Mischverfahren wie das modifizierte Ertragswertverfahren gleichwohl in verschiedenen Branchen – insbesondere zur Kaufpreisfindung – üblich und anerkannt. Wird dieses Verfahren in Absprache mit dem Mandanten von Steuerberatern eingesetzt, wird empfohlen, den Mandanten explizit auf die fehlende betriebswirtschaftliche Fundierung und damit verbundene methodische Schwächen hinzuweisen.

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