Geldwäscheprävention – Der Gesetzgeber plant eine Bußgeldbewehrung der Registrierungspflicht bei goAML
Steuerberater sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG seit 1. Januar 2024 verpflichtet, sich im elektronischen Meldeportal goAML der FIU zu registrieren – unabhängig davon, ob sie selbstständig, angestellt oder Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sind. Geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen sind ausschließlich elektronisch über dieses Portal abzugeben.
Mit dem geplanten Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (ZFG) soll ein Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Registrierungspflicht eingeführt werden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69a GwG n. F.). Vorgesehen sind Bußgelder bis zu 150.000 € bei Vorsatz und bis zu 100.000 € in sonstigen Fällen – voraussichtlich bereits ab Sommer dieses Jahres, ohne Übergangsfrist.
Die Registrierung unter https://goaml.fiu.bund.de ist vergleichsweise unkompliziert. Alle Pflichtfelder sind auszufüllen; beim Identifikationsnachweis genügt für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in der Regel eine leere Datei oder ein Auszug aus dem amtlichen Steuerberaterverzeichnis, da die FIU die Daten ohnehin abgleicht. Wichtig ist nur, dass überhaupt ein Dokument hochgeladen wird, damit die Registrierung abgeschlossen werden kann.
Sollte es technische Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit der Registrierung geben, steht der Service Desk der FIU zur Verfügung:
Telefon: +49 228 303-26070
E-Mail: info.fiu@zoll.de.
Wir empfehlen daher allen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, sich möglichst zeitnah bei der FIU zu registrieren und somit möglichen bußgeldrechtlichen und ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen.