Hinweis des Landesamtes für Steuern: Künftig umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Gesundheitswesen
Informationen des Landesamtes für Steuern
Bisher hat die Bayerische Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn im Gesundheitswesen auf die Abgabe der Umsatzsteuererklärung verzichtet wurde, da fast ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt wurden bzw. die sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Anwendung kam und keine Umsatzsteuer erhoben wurde.
Das Landesamt für Steuern weist nun darauf hin, dass die Finanzverwaltung für das Jahr 2015 und in Zukunft Umsatzsteuererklärungen auch in jenen Fällen im Gesundheitswesen anfordern werde, die bisher nicht zur Umsatzsteuer veranlagt waren.
Der Berufsstand sollte daher die in den Heilberufen tätigen Unternehmer stärker sensibilisieren, dass eine Umsatzsteuerpflicht besteht und seitens der Finanzverwaltung auch angefordert wird.
In einem Schreiben an die Bayerische Landeszahnärztekammer hat das Landesamt für Steuern die wesentlichen Änderungen zusammengefasst und über die Hintergründe informiert.
Nähere Informationen finden Sie in dem Schreiben des LfSt in diesem Pdf: