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Bundessteuerberaterkammer begrüßt Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zum Verlustvortrag von Kapitalgesellschaften

18 Mai 2017

Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer: 06/2017

Berlin, 18. Mai 2017

Die BStBK befürwortet den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. März 2017. Darin erklärten die Karlsruher Richter den Paragraf 8c Satz 1 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) im Körperschaftsteuergesetz zur Einschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften als nicht mit der Verfassung vereinbar.

Dieser Paragraf regelt die steuerliche Behandlung von Unternehmensbeteiligungen. So entfällt der Verlustvortrag beim Anteilseignerwechsel einer Kapitalgesellschaft anteilig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen wurden. Laut Bundesverfassungsgericht verstoße die Regelung zur Einschränkung des Verlustabzugs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung stelle einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dar, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft sich durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert.

Der Beschluss ist sehr erfreulich für die Bundessteuerberaterkammer. Wir haben bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass Paragraf 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3GG verstößt. Die bisherige Regelung war aus unserer Sicht nicht zielführend, da sie sich nicht gegen die Steuervermeidung von Konzernen richtete, sondern ganz pauschal den Verlustabzug einschränkte.“ so BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger.

Die Herausforderung für den Gesetzgeber lautet nun: Eine Neuregelung für die Zeitspanne vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2015 zu finden.

[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]

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