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Bekanntgabe an Mandanten trotz Vollmacht in der VDB

In der letzten Zeit sind vermehrt Fälle aufgetreten, bei denen in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eine Vollmacht hinterlegt war, diese Vollmacht aber bei den Finanzämtern nicht in den Grunddaten des Steuerfalles eingearbeitet war. Dies führt dazu, dass Steuerbescheide nicht an den bevollmächtigten Berater, sondern an dessen Mandanten bekanntgegeben werden.

Ursache hierfür ist, dass die Vollmachten nur unter der Bundesfinanzamtsnummer, bzw. nur mit der steuerlichen Identifikationsnummer oder ohne Steuernummer übermittelt wurden. Häufig kann im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch keine Steuernummer angegeben werden, weil der Vollmachtgeber noch nicht steuerlich geführt wird. Werden im Vollmachtsdatensatz jedoch nicht sämtliche Steuernummern des Vollmachtgebers angegeben, kann dies dazu führen, dass Verwaltungsakte zu einer nicht mitgeteilten Steuernummer an den Mandanten bekanntgegeben werden. In der Finanzverwaltung wird an einer technischen Umstellung gearbeitet, die dieses Problem beseitigen soll.

Bis diese Umstellung jedoch umgesetzt wird, sollten Steuerberater:

  • bei Mandanten, die bisher noch nicht steuerlich erfasst sind, in dem Vollmachtsdatensatz die zutreffende Bundesfinanzamtsnummer für das voraussichtlich zuständige Finanzamt angeben.
  • bei Mandanten mit mehreren Steuernummern, sämtliche bekannten Steuernummern in den Vollmachtsdatensatz eintragen.
  • sobald eine neue Steuernummer bekannt wird, diese im Datensatz ergänzen und per Update-Lieferung übermitteln.
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