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Vorsicht bei der Abgabe zu Auskünften im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 29.10.2015

Vorsicht bei der Abgabe zu Auskünften im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die USA haben sich in dem Abkommen zur Umsetzung des sog. Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) vom 31. März 2015 über den gegenseitigen Datenaustausch steuerrelevanter Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung verständigt.

Deutschland hat den USA in dem FACTA-Abkommen zugesichert, die im Inland ansässigen Finanzinstitute zur Erhebung bestimmter Informationen über ihre Kunden oder Anleger zu verpflichten und die so erhobenen Daten an die U.S.-amerikanischen Finanzbehörden (IRS) zu übermitteln.

Um die notwendigen Informationen zu erlangen, wenden sich zahlreiche betroffene Banken unmittelbar an ihre Kunden. Sie fordern ihre Kunden auf, in eigens zur Verfügung gestellten Formularen („Selbstauskunft FATCA für natürliche/juristische Personen“) persönliche Angaben zu machen und diese ausgefüllt und unterschrieben zurückzureichen. Ziel der Abfrage ist die Identifikation von US-Steuerpflichtigen. Häufig findet sich in den Formularen der Hinweis, dass sich Kunden bei Fragen zu einer möglichen US-Steuerpflicht an ihren Steuerberater wenden sollen. Es ist daher zu erwarten, dass Steuerberater/innen von ihren Mandanten in diesem Zusammenhang angesprochen werden mit der Erwartung, Auskünfte zum US-amerikanischen Steuerrecht zu erhalten.

Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass die Beratung hinsichtlich des Ausfüllens der vorgenannten Formulare für Steuerberater/innen hohe Risiken birgt. Die Beurteilung der steuerlichen Ansässigkeit nach US-amerikanischem Recht folgt eigenen Regeln. Die richtige Beratung erfordert eine genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis. Es wird darauf hingewiesen, dass die Falschberatung im US-
amerikanischen Recht in der Regel von den üblichen Berufshaftpflichtversicherungen nicht abgedeckt wird.

Bei der Erteilung von Auskünften zur Steuerpflicht in den USA ist daher Vorsicht geboten.

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