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Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 09.10.2015

Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21. Mai 2015 den Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren auf den 1. Oktober 2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Gewährung eines Freibetrags nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.

Nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer kann für die darauffolgenden zwei Jahre die weitere Berücksichtigung des Freibetrags mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung erreicht werden. Haben sich die maßgeblichen Verhältnisse für den Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmers nicht verändert, so kann auf nähere Angaben verzichtet werden.

Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb des zweijährigen Gültigkeitszeitraums gem. § 39a Abs. 1 Satz 4 EStG beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Der Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet, eine Änderung zu seinen Ungunsten bei seinem Finanzamt anzuzeigen (gem. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG).

In bestimmten Fällen löst die Inanspruchnahme eines Freibetrags eine Pflichtveranlagung aus, jedoch nicht bei der Freibetragsermittlung für behinderte Menschen und Hinterbliebene (keine Nennung des § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG  in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). 

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