Seitenbereiche

Gesetzgeber schafft Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister

09 November 2017

Die fortschreitende Digitalisierung macht es zunehmend erforderlich, dass der Steuerberater auf die Dienstleistungen und die Kompetenz externer IT-Dienstleister zurückgreifen muss. Denn der Steuerberater und seine Mitarbeiter verfügen regelmäßig nicht über das erforderliche spezielle Fachwissen auf diesem Gebiet. Es geht dabei nicht nur darum, zur Abwicklung der Lohn- und Finanzbuchführung die Leistungen eines Rechenzentrums zu nutzen. Immer wichtiger werden auch internetgestützte Lösungen wie Cloud-Anwendungen und ASP-Dienste. Die meisten Mandanten gehen heute zwar davon aus, dass der Steuerberater für den Betrieb und die Wartung seiner IT-Systeme externe Dienstleister in Anspruch nimmt  oder die Buchführungsdaten auf den Servern eines externen Rechenzentrums speichert. Gleichwohl befand sich der Steuerberater bisher in einer rechtlichen Grauzone und war der Gefahr ausgesetzt, sich wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, wenn er über keine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten verfügte.

Der Gesetzgeber hat nunmehr in dieser Frage mit dem am 9. November 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ (siehe BGBl. I S. 3618) für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Zum einen wurde in § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB geregelt, dass Berufsgeheimnisträger und damit auch Steuerberater ohne Einwilligung des Mandanten fremde Geheimnisse gegenüber Personen offenbaren dürfen, die an ihrer beruflichen Tätigkeit wie z. B. IT-Dienstleister mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Person erforderlich ist. Zugleich ist der Steuerberater aber auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die mitwirkende Person, soweit es sich bei ihr nicht um einen Berufsgeheimnisträger handelt, zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Wenn der Steuerberater dies vorsätzlich unterlässt und die mitwirkende Person unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, macht er sich nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar und kann hierfür mir einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Zum anderen wurde in das Steuerberatungsgesetz (§ 62a StBerG) und in die Berufsgesetze der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer eine berufsrechtliche Befugnisnorm eingefügt, die die Voraussetzungen regelt, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen gewährt werden darf. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, macht sich der Steuerberater weder nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar noch liegt ein Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht vor.

Ebenso wie § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB regelt § 62a Abs. 1 StBerG, dass der Steuerberater Dienstleistern den Zugang zu der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen ohne Einwilligung des Mandanten eröffnen darf, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Der Steuerberater ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und ihn zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das Gesetz verlangt zudem ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung in Textform mit dem Dienstleister, die die folgenden Regelungen enthalten muss (vgl. § 62a Abs. 2 und 3 StBerG):

-    Der Dienstleister ist unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
-    Der Dienstleister ist zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
-    Es ist festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Vertragserfüllung heranzuziehen. Ist dies der Fall, ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Es sind aber auch zwei Ausnahmen vorgesehen, die es zu beachten gilt:

-    Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden (z. B. bei IT-Dienstleistern mit Sitz im Ausland), ist eine Offenbarung ohne Einwilligung des Mandanten nur dann zulässig, wenn der dort bestehende Geheimnisschutz mit dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies im Einzelfall nicht gebietet (§ 62a Abs. 4 StBerG). Da es in der Praxis nur schwer zu beurteilen sein dürfte, ob im Ausland ein vergleichbares Schutzniveau besteht oder der Geheimnisschutz dies erfordert, empfiehlt es sich, bei der Inanspruchnahme von ausländischen Dienstleistern die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten einzuholen bzw. mit dem Mandanten einen Verzicht auf diese Anforderung zu vereinbaren.

-    Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, bedarf es nach § 62a Abs. 5 StBerG der Einwilligung des Mandanten. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass freie Mitarbeiter zur fachlichen Bearbeitung eines konkreten Mandats durch den Steuerberater herangezogen werden.

[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.