Änderung bei den Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 und 4 AO ab 2025
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (DAC7-Umsetzungsgesetz) vom 20. Dezember 2022 wurden die Dokumentationspflichten in § 90 Abs. 3 und 4 AO geändert.
Betroffen sind die Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen, insbesondere dabei die Dokumentation von Verrechnungspreisen. Die Vorlagefristen wurden verkürzt und der Umfang der vom Steuerpflichtigen unaufgefordert vorzulegenden Dokumentationen wurde erweitert. Im Rahmen einer Außenprüfung sollten alle Dokumentationen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen sein. Die Frist für die Vorlage beginnt mit der Benachrichtigung über die Prüfungsanordnung und beträgt 30 Tage. Für die Vorlage von Local File und Master File bedeutete dies eine Halbierung der Vorlagefrist von bisher 60 Tagen. Anzuwenden waren die Regelungen erstmals für nach dem 31. Dezember 2024 entstehende Steuern und Steuervergütungen.
Diese Vorschriften sind nunmehr erneut durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) geändert worden. Darin werden § 90 Abs. 3 und 4 AO neu strukturiert und die einzelnen Aufzeichnungspflichten numerisch untergliedert. Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AO umfasst die Aufzeichnungspflicht
- eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix),
- eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und
- eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation).
Nach § 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 AO sind die Aufzeichnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Im Fall einer Außenprüfung sind die Transaktionsmatrix, eine Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Das Recht der Finanzbehörden, im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage weiterer Aufzeichnungen zu verlangen, bleibt unberührt; hierbei ist ebenfalls die Frist von 30 Tagen zu beachten.
Ergänzend ist auch § 162 Abs. 4 Satz 1 AO geändert worden. Danach ist künftig grundsätzlich ein Zuschlag i. H. v. 5.000 € festzusetzen, wenn die Transformationsmatrix nicht vorgelegt wird.
Diese Änderungen gelten nach Art. 97 § 37 Abs. 5 EGAO ab dem 1. Januar 2025. Bis zum 31. Dezember 2024 ist die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden.
[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]